Isviçre federal mahkemesinin tüketici kredisi kanununundaki tüketici kredisi kavramininin sinirlarini pragmatik çogulcu yorum yöntemi kullanarak belirledigi karari (Karar Çevrisi)

AuthorÇev. Ars. Grv. Neslihan ÇUKADAR
Pages1135-1150
İnönü Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi Özel Sayı Cilt:2 Yıl 2015 1135
İSVİÇRE FEDERAL MAHKEMESİNİN TÜKETİCİ KREDİSİ
KANUNUNUNDAKİ TÜKETİCİ KREDİSİ KAVRAMINININ
SINIRLARINI PRAGMATİK ÇOĞULCU YORUM YÖNTEMİ
KULLANARAK BELİRLEDİĞİ KARARI
(Karar Çevrisi)
Çev. Arş. Grv. Neslihan ÇUKADAR
Urteilskopf
139 III 201
28. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Bank Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_575/2012 vom 26. Februar 2013
Regeste
Art. 3 KKG; Kredit zur Finanzierung des Studiums; Zurechnung
zur beruflichen Tätigkeit.
Wer einen Kredit zur Finanzierung des Studiums aufnimmt, tut dies
zu einem Zweck, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann. Das KKG ist folglich nicht anwendbar (E. 2).
Sachverhalt ab Seite 202
BGE 139 III 201 S. 202
A. X. (Darlehensnehmer, Beschwerdeführer) schloss zur
Finanzierung seines Studiums im September bzw. Oktober 2003 mit der
Bank Y. (Darlehensgeberin, Beschwerdegegnerin) einen Basisvertrag und
einen "Bildung plus-Kreditvertrag" über eine Summe von Fr. 20'000.- ab.
Der Kredit sollte gemäss Vereinbarung ausschliesslich der Finanzierung
der mehrjährigen Hochschulausbildung dienen. Der Zins von 3,25 bzw. 3
% wurde gemäss Vertrag bis zum Ende der Ausbildung kapitalisiert. Im
November 2004 wurde der Kredit auf Fr. 35'000.- und im Januar 2007 auf
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Fr. 37'000.- erhöht. Die Darlehensgeberin nahm unbestrittenermassen nie
eine Kreditfähigkeitsprüfung nach den Regeln von Art. 28 des
Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG;
SR 221.214.1) vor, verlangte aber vor der ersten Anhebung der
Kreditlimite im Jahr 2004 ein detailliertes Budget.
Nach dem vertraglich vorgesehenen Ausbildungsende teilte der
Darlehensnehmer der Darlehensgeberin mit, er sei übermässig
überschuldet und studiere noch. Da der Abschluss einer
Abzahlungsvereinbarung scheiterte, kündigte die Darlehensgeberin mit
Schreiben vom 7. August 2009 den "Bildung plus-Kreditvertrag" und
verlangte die Rückzahlung von Fr. 37'939.78 bis zum 31. August 2009.
Diese blieb aus, worauf die Darlehensgeberin die Betreibung einleitete.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Darlehensnehmer Rechtsvorschlag.
B. Mit Klage vom 5. Oktober 2010 beim Gerichtskreis VIII Bern-
Laupen (neu: Regionalgericht Bern-Mittelland) beantragte die
Darlehensgeberin, der Darlehensnehmer sei zur Zahlung eines Betrags
von Fr. 37'939.80 zu verurteilen und der Rechtsvorschlag in der gegen ihn
eingeleiteten Betreibung sei zu beseitigen. Der Darlehensnehmer
beantragte widerklageweise, die Darlehensgeberin sei zur Rückzahlung
der durch ihn bereits geleisteten Zinszahlungen zu verurteilen. Mit
Entscheid vom 26. Oktober 2011 hiess der Gerichtspräsident des
Regionalgerichts Bern-Mittelland die Klage teilweise gut, verurteilte den
Darlehensnehmer zur Zahlung von Fr. 37'000.- und beseitigte den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Die Widerklage wurde abgewiesen.
Die dagegen vom Darlehensnehmer erhobene Berufung wies das
Obergericht das Kantons Bern mit Entscheid vom 3. September 2012 ab.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. September 2012
beantragt der Darlehensnehmer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid
BGE 139 III 201 S. 203
des Obergerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und die
Darlehensgeberin zur Zahlung von Fr. 4'686.85 zu verurteilen. Eventuell
sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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